Fernwärme für Preetz: regional - regenerativ - innovativ
Alle reden von der Wärmewende - die PreBEG packt sie an
 

06.01.2025

Informationen zur Rückbaubürgschaft und zum Nachrangdarlehen

Gibt es eine Vorgeschichte? 

Auf unserer Generalversammlung am 27.09.2024 hat der Vorstand dargestellt, dass die PreBEG für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen sowie zur Sicherung von Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde Pohnsdorf eine Bürgschaftssumme von insgesamt 850.000,- EUR stellen muss.
Seit mehreren Monaten versucht der Vorstand das Thema Rückbaubürgschaften gegenüber der Gemeinde Pohnsdorf zu lösen. Dazu wurden mehrere Banken und Sparkassen sowie Versicherungsgesellschaften kontaktiert. Bislang ohne Erfolg. Von einem Mitglied wurde in der Generalversammlung der Vorschlag eingebracht, die Bürgschaftssumme durch die Mitglieder selbst aufzubringen. Eine anschließende Interessensbekundung verlief sehr positiv und vielversprechend.
Aufsichtsrat und Vorstand haben sich eingehend informiert, wie dies erfolgen kann. Der Genossenschaftsverband, der dazu kontaktiert wurde, hat uns zur Deckung der Finanzierungslücke den Einsatz eines Nachrangdarlehens mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel empfohlen. Diese Finanzierungsvariante wurde bereits mit Vertretern der Gemeinde Pohnsdorf, dem Amt Preetz-Land sowie mit Mitarbeitern der Förde Sparkasse erörtert, die diese Finanzierung der Sicherheiten durch Nachrangdarlehen der Mitglieder als gangbaren Weg eingestuft haben.

Was ist ein Nachrangdarlehen mit Rangrücktrittsklausel?

Ein Nachrangdarlehen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel besagt, dass das Mitgliederdarlehen bei Insolvenz oder Liquidation der Genossenschaft erst nach sämtlichen anderen Gläubigern befriedigt wird und hinter diese zurücktritt. Es besteht damit das Risiko des Totalverlusts des Anlagebetrags und der Zinsansprüche. Ebenso ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und auf Auszahlung von Zinsen ausgeschlossen, sofern diese Forderungen einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Genossenschaft herbeiführen würden.

Wird die Möglichkeit eines Risikos für den Darlehensgeber durch attraktive Darlehenszinsen ausgeglichen?

Bei der PreBEG können Sie sinnvoll Geld bei einer Genossenschaft anlegen, denn Ihr Geld arbeitet bei uns nicht für Investor*innen mit Gewinnerwartung, sondern immer im Interesse unserer Mitglieder. Ihr Investment erfüllt Kriterien wie soziale Lebensqualität, Umweltbewusstsein und Gemeinsinn und wir sehen in diesem Darlehen eine Chance, gemeinsam einen bedeutenden Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung der Zukunft zu leisten. Für etwaige Risiken gibt es einen attraktiven Zinsaufschlag, so dass Ihre Verzinsung deutlich über dem aktuellen Zinsniveau liegt.

Was ist der nächste Schritt? 

Bevor Sie Ihr Geld in diesem Nachrangdarlehen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel anlegen, fragen wir Sie mit der beigefügten Absichtserklärung, welcher Betrag von Ihnen als Nachrangdarlehen der PreBEG zur Verfügung gestellt werden kann. Außerdem entscheiden Sie mit welcher Laufzeit (8 oder 10 Jahre) und zu welchem Zinssatz (3 % oder 3,5 %) Sie sich beteiligen wollen. Wenn das Gesamtvolumen in ausreichendem Umfang erreicht wird, werden Sie vom Vorstand informiert und gebeten, innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Fälligkeit Ihren Zeichnungsanteil auf ein Konto der Genossenschaft zu überweisen. 

Bis wann muss ich erklären, wie hoch mein Beitrag an dem Gesamtvolumen ist? 

Wir sind der Meinung, dass es für Sie ausreichend sein dürfte, wenn Sie uns innerhalb von 3 Wochen – also spätestens am 27. Januar 2025 – mitteilen, für welchen Betrag mit Laufzeit und Zinsen Sie sich entschieden haben.
Bitte senden Sie uns dazu die beigefügte Absichtserklärung auf dem Postweg
(PreBEG, Ihlsol 11a, 24211 Preetz) oder als Mail (hans.eimannsberger@web.de) zurück.

Was passiert, wenn das Gesamtvolumen von 850.000,- EUR nicht erreicht wird?

Aufsichtsrat und Vorstand der PreBEG sind sich einig, dass es ohne diese Darlehensfinanzierung durch die Mitglieder nicht gelingen kann, die benötigte Bürgschaftssumme aufzubringen. Sollte es also dazu kommen, dass das Gesamtvolumen nicht im erforderlichen Umfang erreicht wird, dann droht unser regeneratives Wärmeprojekt zu scheitern. Bereits eingezahlte Beträge werden zurückerstattet.

Was passiert mit meinem Darlehen, wenn ich vorzeitig mein Haus verkaufe oder aus der PreBEG ausscheide?

Wenn ein Darlehensgeber/ eine Darlehensgeberin die Immobilie verkauft oder aus der Genossenschaft ausscheidet, denn besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung. Allerdings muss die Mindestlaufzeit für das Darlehen von fünf Jahren erfüllt sein.

Daten und Fakten

Mit diesem Nachrangdarlehen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel helfen Sie mit, die benötigte Bürgschaftssumme von 850.000,00 EUR zur Erfüllung der Rückbauverpflichtungen sowie zur Sicherung von Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde Pohnsdorf zu erfüllen. Sie als Darlehensgeber bekommen für Ihr Engagement und etwaige Risiken bei der Geldanlage von der PreBEG dafür attraktive Darlehenszinsen ausbezahlt. Die Konditionen hier im Überblick:

Gesamtinvestition
850.000,00 EUR
Laufzeit
8 Jahre oder 10 Jahre
Zinssatz
3,0 % (bei 8 Jahren) oder 3,5 % (bei 10 Jahren)
Mindestanlagebetrag
2.000 EUR

Nach Prüfung der eingegangen Absichtserklärungen erhalten Sie von uns das „Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre“.

Natürlich können Sie uns auch gern für ggf. erforderliche Rückfragen unter Tel.: 0170 4421848 anrufen.

Wir hoffen, dass auch Sie einen Anteil zeichnen und damit beitragen, dass unser gemeinsames Projekt endlich realisiert wird.




01.12.2024
Rückbaubürgschaft als verzinste Bürgschaft auf den Weg gebracht

 Auf der letzten Sitzung des Aufsichtsrates hat  der Vorstand den Aufsichtsrat über die Fortschritte bei der Abarbeitung der anstehenden Probleme informiert. Insgesamt hat der Aufsichtsrat diese Fortschritte als positiv bewertet.

So sind die Verhandlungen um den Pachtvertrag für die Fläche so weit fortgeschritten, dass die Unterschriften beider Seiten in Kürze erfolgen werden. Auch Herr Brockmann konnte Positives von der Kommune vermelden: eine kommunalrechtliche Genehmigung für den Kauf der Flächen durch die Stadt liegt vor. Das heißt: sowohl die Unklarheiten hinsichtlich des Pachtvertrages als auch die Unklarheiten hinsichtlich des Kaufs der Flächen durch die Stadt sind weitestgehend beseitigt. Die Bank hat zudem den Beschluss der Generalversammlung zur Kapitalerhöhung wohlwollend zur Kenntnis genommen. Als wesentlicher Punkt verbleibt die Rückbaubürgschaft: sowohl die Bank als auch die Gemeinde Pohnsdorf haben deutlich gemacht, dass es für sie ein gangbarer Weg ist, dass die Genossinnen die Rückbaubürgschaft selbst aufbringen. So hat das Signal, das die

 






 Generalversammlung gesendet hat, schlussendlich für den Durchbruch gesorgt. Nach ersten Kalkulationen kann die PreBEG einen Zins zwischen 3% und 3,5% bieten, abhängig von der Dauer der Einlage. Damit die PreBEG nicht die Auflagen eines Kreditinstituts erfüllen muss, wenn Anleihen ausgegeben werden, können nur Mitglieder der Genossenschaft diese verzinste Bürgschaft stellen (in Form eines Nachrangdarlehens mit qualifiziertem Rangrücktritt und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre). Nach diesem sehr positiven Ausblick hat der Aufsichtsrat den Vorstand beauftragt, Maßnahmen einzuleiten, damit die Genossinnen einen Betrag als Anteil der Rückbaubürgschaft auf ein Konto einzahlen können. Ob dieser Schritt noch in diesem Jahr finalisiert werden kann, muss abgewartet werden. Insofern klingt das Jahr 2024 doch sehr versöhnlich und positiv aus und sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat sind sich einig, dass der Gordische Knoten nun durchschlagen ist und die PreBEG jetzt aus dem schweren Wetter heraus ist und endlich Kurs nehmen kann Richtung Baugenehmigung.

 

 


22. Dezember 2023

Sicherlich haben sich nicht nur unsere Genossenschaftsmitglieder, sondern auch alle Interessierten auch schon gefragt, ob denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), das gerade in der Bundespolitik für ordentlich Unruhe und Verwirrung gesorgt hat, auch Auswirkungen auf unser Projekt der erneuerbaren Energieerzeugung hat.

So viel schon mal vorweg: Ja, es hat Auswirkungen, denn auch der Haushalt des Landes Schleswig-Holstein ist von dem Urteil betroffen.

Doch was genau wird sich nun ändern?

  • Bürgschaft des Landes Schleswig-Holstein für den Bau von Wärmenetzen
    Wie bekannt hat Ministerpräsident Daniel Günther am 02. Mai 2023 verkündet, dass das Land für den Ausbau von Wärmenetzen eine Bürgschaft in Höhe von 2 Milliarden Euro noch im Jahr 2023 bereitstellen will. Der Landtag hat dann am 19.September 2023 im Rahmen der Beratungen zum Nachtragshaushalts für das Bürgschaftsprogramm Wärmenetze gestimmt. Unsere Sorge war nun, dass diese Bürgschaftsregelung wegen der angespannten Haushaltslage des Landes ebenfalls dem Rotstift zum Opfer fällt.
    Doch hier gibt es Entwarnung: Auf unsere wiederholte Anfrage teilte das zuständige Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) am 11.12.2023 folgendes mit:
    „Die Umsetzung des Bürgschaftsprogramms Wärmenetze wird wie geplant erfolgen und ist nicht durch das Urteil des BVerfG betroffen. Aufgrund des stark verzögerten Eintreffens eines Gutachtens, das wir für die Erarbeitung der Richtlinie für das Bürgschaftsprogramm benötigen, wird sich der Start des Programms allerdings voraussichtlich auf den Beginn des 2. Quartals 2024 verschieben.“
    Im Klartext heißt das also, dass es die Landesbürgschaft geben wird, doch wir können erst ab April 2024 den entsprechenden Antrag stellen. Damit verlieren wir also weitere 3 Monate, denn eigentlich sollte das Bürgschaftsprogramm schon im Januar 2024 abrufbar sein.
  • Förderung der Pyrolyseanlagen
    Neben der Nutzung der Solarenergie plant die PreBEG für die Wärmeversorgung in der kalten Jahreszeit die Verbrennung von Hackschnitzeln in Holzhackschnitzelkesseln.
    Zusätzlich haben wir neben der klassischen Verbrennung auch zwei Pyrolyseanlagen mit einer Wärmeleistung von je 450 kW vorgesehen. Bei der Pyrolyse werden Stoffe pflanzlicher Herkunft unter Luftabschluss auf 500 bis 1000ºC erhitzt. Neben Pyrolysegas, das zur Wärmeerzeugung genutzt wird, entsteht auch die so genannte Pflanzenkohle. In dieser sind die Kohlenstoffe der Biomasse gebunden. Sie werden somit nicht – wie bei der Verbrennung – in Form von CO2 an die Umgebung abgegeben. Durch diese CO2-Speicherung werden die CO2-Emissionen nicht nur vermindert, sondern Kohlenstoffe zusätzlich gebunden – ein Vorteil auch gegenüber etablierten Holzverbrennungssystemen. Daher wird diese Art der Wärmeversorgung auch als CO2-negativ bezeichnet.
    Wir sind der Meinung, dass es sich bei der Holz-Pyrolyse um eine Technologie handelt, von der in naher Zukunft noch viel zu hören und zu lesen sein wird, wenn es um aktiven Klimaschutz und um CO2-Veringerung geht.
    Doch das MEKUN sieht es anders. Hier ist in der Mitteilung des Landes vom 11.12.2023 folgendes zu lesen:
    „Klar ist allerdings bereits jetzt, dass nicht mehr für alle geplante Maßnahmen Finanzmittel im Haushalt 2024 zur Verfügung stehen werden. So auch für die geplante Förderung von Pyrolyse-Anlagen. Diese muss leider zugunsten anderer prioritär zu fördernder Maßnahmen gestrichen werden. Ich bitte Sie um Verständnis für diese Entscheidung.“
  • Förderung des Anschlusses an ein Wärmenetz
    Nach unserem bisherigen Kenntnisstand bleibt die Förderung des Anschlusses an ein Wärmenetz (Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)) weiterhin bestehen.
  • Förderung der Bahnkreuzung zwischen Albrechtskoppel und Berliner Ring
    Vor wenigen Tagen war in den Kieler Nachrichten zu lesen, dass die AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz für die Bahnkreuzung zwischen Albrechtskoppel und Berliner Ring bei Bahnkilometer 14,8 die PreBEG mit € 127.394,96 fördert.
    Die PreBEG hatte am 7. Dezember den entsprechenden Antrag vorgelegt, um für die 3. Ausbaustufe auch die Klinik Preetz, den Berliner Ring, das Alten- und Pflegeheim am Klostergarten sowie das Kloster Preetz mit Wärme versorgen zu können.
    Wir freuen uns über diese Förderung. Die Umsetzung wird aber erst dann erfolgen können, wenn die Bahn die Gleisstrecke zwischen Kiel und Preetz-Süd erneuert. Dies wird frühestens im Sommer 2025 erfolgen.


 01. Dezember 2023

Ab 01. Januar tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Dieses Gesetz wird auch häufig als "Heizungsgesetz" bezeichnet und sorgte im Sommer für große Aufregung.
Was bedeutet dieses Gesetz?
Zur Beruhigung: Im Jahr 2024 bleibt erstmal für viele alles beim alten. Denn erst ab 2045 müssen alle Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das bedeutet für Schleswig-Holstein: Bereits seit 01.Juli  2022 gilt, dass beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken sind. Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes aber nicht getauscht werden (siehe auch Energiewende- und Klimaschutzgesetz des Landes SH).


Das beue GEG (Gebäude- und Energiegesetz): Das gilt ab Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude:



Was bedeutet das GEG konkret für Preetz?

Die Stadt Preetz muss eine sogenannte Wärmeplanung erstellen und eine neue Heizung muss spätestens ab dem 30. Juni 2028 mit mindestens 65% Erneuerbarer Energien betrieben werden.* Für weitere Informationen besuchen Sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Wenn Sie sich von der PreBEG mit Wärme versorgen lassen, werden Sie diese Anforderung erfüllen und können mit einer Förderung von bis zu 70% der Investitionskosten rechnen.

Förderung

Für den Heizungstausch wird es folgende Investitionszuschüsse geben:

  1. Grundförderung in Höhe von 30%
  2. Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20%, wenn Sie bis 2028 Öl- oder Kohleöfen sowie Gasheizungen (mind. 20 Jahre alt) ersetzen.
  3. einkommensabhängiger Bonus in Höhe von 30% für Eigentümer*innen mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € (ca. 50.000 € brutto)

Geschätzte tatsächliche Kosten



Die Stadtvertretung macht den Weg frei

26. April 2023

Die Stadtvertretung hat mit überwältigender Mehrheit beschlossen, dass die auf der Ratssitzung vom 03. Mai 2022 in Aussicht gestellte Bürgschaft in Höhe von 10.000.000 € neben der Bürgschaft für die Darlehen für die zu finanzierenden Kosten des Wärmenetzes auch Forderungen für den Rückbau beinhalten kann.
Dieser Schritt war notwendig geworden, da die Gemeinde Pohnsdorf im Durchführungsvertrag eine Bürgschaft durch die PreBEG verankert sehen wollte. Da die Stadt Preetz keine Bürgschaft gegenüber einer anderen Gemeinde abgeben kann, wurde dieser Weg gewählt, um den Fall des Rückbaus abzusichern. Herr Demmin betonte in seiner Begründung des Antrages, dass dieser Fall wohl nicht eintreten werde, nichtsdestotrotz aber abgesichert werden müsste. Somit ist jetzt der Weg frei, dass der Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Pohnsdorf und der PreBEG geschlossen wird. Und dann kann die Gemeinde Pohnsdorf noch im Mai den Satzungsbeschluss fassen, der den Weg frei macht für den B-Plan und den F-Plan sowie die Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz.



Stadtvertretung beschließt Bürgschaft für die PreBEG

04. Mai 2022

6 Jahre zieht sich die Planung für die Wärmeversorgung nun schon hin. Und die Kosten für die Realisierung des Projekts haben sich fast verdoppelt. Offensichtlich ist es nicht möglich, derartige Projekte in einem angemessenen Zeitraum zu realisieren und dabei auch noch im Kalkulationsrahmen zu bleiben. Damit steht die PreBEG aber nicht alleine da!

Die Gründe dafür sind vielfältig: alleine das vorhabenbezogene Bauleitplanverfahren hat fast 2 1/2  Jahre gedauert, wobei die meisten Einwände von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreis Plön gekommen sind. Auch hat sich die Planung gegenüber der Machbarkeitsstudie verändert: dort war lediglich geplant, die Albrechtskoppel, die Glindskoppel und die Wundersche Koppel mit Wärme zu versorgen. In Abstimmung mit der Stadt Preetz entwickelte sich jedoch immer mehr die Vorstellung, dass die Fläche, die für die Erzeugung der Wärme genutzt wird, weitaus mehr Potenzial hat: die halbe Stadt Preetz und ein Teil der Gemeinde Pohnsdorf können von dort mit Wärme versorgt werden. Das führt aber dazu, dass z.B. von vornherein mit größeren Leitungen geplant werden muss, auch wenn diese am, Anfang noch gar nicht notwendig sind. Und dann noch die Explosion der Baustoffpreise, die steigende Inflation und der Anstieg der Zinsen. Und es fehlen nach wie vor noch Mitglieder.
Darauf hat nun auch die Stadt Preetz reagiert: Am 3. Mai hat die Stadtvertretung beschlossen, der PreBEG eine Bürgschaft in Höhe von 10 Mio. Euro in Aussicht zu stellen. Mit dieser Bürgschaft im Rücken kann die PreBEG jetzt die Gespräche mit den Banken gestärkt weiter führen. Lesen Sie dazu den Beschluss der Bürgerschaft vom 03. Mai 2022.

Historie



  • November 2016: Präsentation der Machbarkeitsstudie
  • April 2017: Gründung der Genossenschaft
  • Mai 2018: Erteilung des Planungsauftrags
  • August 2019: Erste Aufstellung und Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplans
  • unzählige Gutachten, 4 Planungsrunden mit der Unteren Naturschutzbehörde, Gespräche, Telefonate, Treffen, ...
  • August 2021: Zweite Auslegungsphase nach Abarbeitung aller Bemerkungen und Ergänzungen

Seither

  • Verhandlungen mit verschiedenen Banken
  • Verhandlungen mit dem Amt Preetz Land und Gemeinde Pohnsdorf
  • Netzplanung
  • Erstellung des Wärmeliefervertrages
  • Schreiben eines Förderantrages für die Bafa (50% Förderung für das Projekt!!)
  • und immer wieder: die Bahnquerung